Wir lassen Aschaffenburg wieder beben

Und hier noch die fettgedruckten Schikanen, ähhh Auflagen des Ordnungsamt Aschaffenburg

Die Versammlungsteilnehmer sind bereits im Rahmen der Werbung und Einladung für die Versammlung über die Maskenpflicht zu informieren.  Anm.d.Red. : hiermit erledigt

Über die Maskenpflicht sind die Versammlungsteilnehmer bereits bei Eintreffen der ersten Versammlungsteilnehmer und dann regelmäßig bis zum Eintreffen der letzten Versammlungsteilnehmer zu informieren.

Kundgebungsmittel zu deren Nutzung die Masken abgenommen werden, sind untersagt. 

Die Versammlungsteilnehmer, die von der Maskenpflicht befreit sind, haben einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten und sich am Ende des Versammlungszuges zu bewegen.

Personen, die Rauchen, Essen oder Trinken wollen haben hierfür die Versammlung zu verlassen, sofern Sie nicht von der Maskenpflicht befreit sind.

3. Abweichend vom Antrag wird die Aufzugstrecke wie folgt festgelegt (vgl. Anlage):
Volksfestplatz – Darmstädter Straße – Westring – Ebertbrücke – Hanauer Straße – Friedrichstraße – Goldbacher Straße – Platanenallee – Hofgartenstraße – Würzburger Straße – Alexandrastraße – Wermbachstraße – Löherstraße – Willigisbrücke – Darmstädter Straße – Volksfestplatz


4. Es sollen unter Berücksichtigung der Auflagen 5 und 6 nur die angemeldeten Versammlungsmittel verwendet werden. Im Rahmen der genannten Veranstaltung dürfen nur leichte Fahnen- und Transparentstangen verwendet werden, deren Länge nicht mehr als 1,50 m und deren Durchmesser nicht mehr als 2 cm betragen. Insbesondere sind Stangen aus Metall oder ähnlich hartem Material sowie kantige Stangen verboten.

5. Das Abspielen von Faschings- und oder Partymusik, die Teilnahme von Spielmannszügen, die Teilnahme von Faschingswägen, die Teilnahme von Musiklastern ist untersagt. Für die Versammlung gilt ein Alkoholverbot.

6. Das öffentliche Führen, Schwenken oder Hissen von deutschen Reichs- oder Reichskriegsflaggen werden untersagt. Die Verwendung von Symbolen der Judenverfolgung ist untersagt.

7. Die Wegebeziehungen am Aufstellungsort, während der Zwischenkundgebungen und am Ort der Abschlusskundgebung müssen erhalten bleiben. Die eingesetzten Ordner haben während der Versammlung und des Aufzuges dafür zu sorgen, dass für Fußgänger ein ausreichend breiter Weg zur Verfügung steht.

8. Für diese Versammlung sind die in Fahrtrichtung liegenden Fahrbahnen zu benutzen. Verkehrskreisel sind in der Fahrtrichtung zu nutzen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sind nur nach Erlaubnis durch die Polizei zulässig und können von der Polizei mit Auflagen versehen werden. Transparente dürfen nur so breit sein, dass Sie ausreichend Platz für den Gegenverkehr lassen, soweit die Breite in Engstellen überschritten wird, sind sie einzurollen oder längs zu führen.

9. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Ggf. ist der Aufzug für durchfahrende Rettungsfahrzeuge kurzfristig zu unterbrechen.

10. Weisungen der Polizeikräfte ist Folge zu leisten. Es ist insbesondere beim Einsatz akustisches Demonstrationsmittel darauf zu achten, dass Weisungen der Polizeikräfte wahrgenommen werden können.

11. Bei Kundgebungen sind evtl. im Versammlungsbereich liegende Feuerwehrzufahrten und Hydranten sind von Aufbauten freizuhalten.

12. Die Lautstärke evtl. mitgeführter Mikrofon- und Verstärkeranlagen ist so einzustellen, dass dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise nicht abgelenkt und Anwohner sowie die in den umliegenden Gebäuden und Geschäften tätigen Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt bzw. in ihrer Arbeit gestört werden. Ein Lautstärkepegel von 80 dB (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle (Lautsprecher), darf durch zum Einsatz kommende Lautsprecheranlagen nicht überschritten werden. Die Anlage ist entsprechend einzustellen. Auch bei Verwendung sonstiger lärmintensiver Kundgebungsmittel sind die Emissionswerte einzuhalten. Eine Musikbeschallung während der Versammlung darf die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Anschließend ist eine jeweils mindestens 5 Minuten dauernde Beschallungspause einzulegen.

13. Das Mitführen von Hunden ist untersagt.

14. Es sind mindestens 70 Ordner einzusetzen, unabhängig davon ist ab 1.050 Teilnehmern pro 20 weiterer Teilnehmer ein weiterer Ordner einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig sein. Die Ordner haben die Anweisungen des Versammlungsleiters und der Versammlungsbehörden auszuführen. Die Ordner müssen fachlich und persönlich geeignet sein, sie dürfen insbesondere nicht alkoholisiert sein. Sie müssen in der Lage sein, die Anweisungen des Versammlungsleiters oder dessen Vertreters und der Polizei zu verstehen und in der Lage sein, diese auch verbal umzusetzen. 

Die Ordner, die die Versammlung gegenüber dem Verkehr absichern sind mit Sicherheitswesten und Beleuchtung (z. B. Taschenlampen) auszurüsten.

 15. Die einschlägigen Bestimmungen des § 8 der 15. BayIfSMV sind einzuhalten. 

Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Von und zu Sprechern ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. 

Die Einhaltung der Mindestabstände sind durch Ordner zu überwachen. Sofern Gegenstände (z. B. Mikrophone, Megaphon) von mehreren Personen genutzt werden sollen, sind sie dazwischen zu reinigen oder zu desinfizieren. Flyer sind auszulegen oder zur Selbstentnahme anzubieten. 

Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B. für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen werden.

Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. 

Personen, die sich auf eine Befreiung von der Maskenpflicht berufen, haben sich unmittelbar mit Versammlungsbeginn bei der Polizei zu melden und ihre Befreiung insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss, sowie eines Personalausweises o. Ä. glaubhaft zu machen.

Die Versammlungsteilnehmer sind bereits im Rahmen der Werbung und Einladung für die Versammlung über die Maskenpflicht zu informieren. Über die Maskenpflicht sind die Versammlungsteilnehmer bereits bei Eintreffen der ersten Versammlungsteilnehmer und dann regelmäßig bis zum Eintreffen der letzten Versammlungsteilnehmer zu informieren.
Kundgebungsmittel zu deren Nutzung die Masken abgenommen werden, sind untersagt. Die Versammlungsteilnehmer, die von der Maskenpflicht befreit sind, haben einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten und sich am Ende des Versammlungszuges zu bewegen.
Personen, die Rauchen, Essen oder Trinken wollen haben hierfür die Versammlung zu verlassen, sofern Sie nicht von der Maskenpflicht befreit sind.
16. Den Versammlungsteilnehmern sind die sie betreffenden Auflagen rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
17. Weitere Beschränkungen, ggf. auch vor Ort durch die Polizei, bleiben vorbehalten.

 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.