Zur Vermeidung einer von dem Versammlungszug ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, erlässt das Landratsamt Miltenberg als zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 des BayVersG, hier in Form eines kostenlosen Bescheides, nachfolgende Beschränkungen:

Zwischen den Versammlungsteilnehmern untereinander und zu dritten Personen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern, auch unter Berücksichtigung des Ankunfts- und Abreisegeschehens im Aufstellungsraum einzuhalten. Jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten ist zu unterlassen.

Eine Teilnahme kranker oder krankheitsverdächtiger Personen in Bezug auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) ist untersagt.

Die Versammlungsteilnehmer sind auf die Empfehlung des Landratsamtes, Masken bei Unterschreitung des Mindestabstands zu tragen, hinzuweisen.

Verkaufsstände auf dem Versammlungsgelände sind untersagt.

Im gesamten Verlauf der Veranstaltung pro angefangene 20 Teilnehmer ist wenigstens eine volljährige Person mit Ordnerfunktion vorzusehen. Bei einem Teilnehmeraufkommen von erwarteten 600 Personen sind vorab mindestens 50 Ordner zu stellen, im Bedarfsfall sind die Ordner aufzustocken. Diese Funktionsträger sind für alle Teilnehmer der Veranstaltung eindeutig zu kennzeichnen. Die Zahl der Ordner ist ggf. entsprechend einer steigenden Zahl an Veranstaltungsteilnehmern anzupassen.

Die Ordner haben insbesondere die Aufgabe, den Zug nach vorne, hinten und zu beiden Seiten abzusichern und dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherheitsabstand gemäß Nr. 1 sowie die Beschränkungen dieses Bescheides eingehalten werden.

Für diese Versammlung und die Wege zu den Versammlungsorten sind die den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen (z. B. Gehwege, Fußgängerzonen) zu benutzen. Die allgemeinen Verkehrsregeln sind hierbei einzuhalten. Ausnahmen hiervon sind nur nach Erlaubnis durch die Polizei zulässig und können von der Polizei mit Auflagen versehen werden. Es ist ausreichend Platz für Passanten zu lassen. Transparente dürfen nur so breit sein, dass Sie ausreichend Platz für Passanten lassen, soweit die Breite in Engstellen überschritten wird, sind sie einzurollen oder längs zu führen.

Anliegern und Anwohnern sind eine Zu- und Abfahrt von und zu ihren Wohnungen Häusern sowie des Parkens auf dem o.g. Parkplatz zu ermöglichen.

Für Einsatzfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Ggf. ist die Versammlung bei Rettungseinsätzen kurzfristig zu unterbrechen oder abzubrechen.

Bei Kundgebungen sind evtl. im Versammlungsbereich liegende Feuerwehrzufahrten und Hydranten sind von Aufbauten freizuhalten.

Weisungen der Polizeikräfte ist Folge zu leisten. Es ist insbesondere beim Einsatz akustisches Demonstrationsmittel darauf zu achten, dass Weisungen der Polizeikräfte wahrgenommen werden können.

Es ist durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Mikrofon mit Lautsprecheranlage, Megafon) sicherzustellen, dass alle Versammlungsteilnehmer für entsprechende Durchsagen derVersammlungsleitung erreichbar sind.

Die Lautstärke evtl. mitgeführter Mikrofon- und Verstärkeranlagen ist so einzustellen, dass dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise nicht abgelenkt und Anwohner sowie die in den umliegenden Gebäuden und Geschäften tätigen Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt bzw. in ihrer Arbeit gestört werden.

Trillerpfeifen dürfen nicht durchgängig verwendet werden.

Durch die Versammlungsteilnehmer darf keine aktive Ansprache von einzelnen Passanten erfolgen.

Informationsmaterial (wie z.B. Flyer) oder andere Gegenstände dürfen nicht unmittelbar von Versammlungsteilnehmern übergeben werden. Dieses ist ggf. zur Selbstmitnahme an geeigneter Stelle abzulegen. Ausgenommen hiervon ist das Verteilen von Handzetteln an Ordner und Teilnehmer dieser Versammlung, mittels derer die in diesem Auflagenbescheid konkret genannten Regelungen und Auflagen nochmals verdeutlicht werden.

Der Versammlungsleiter, ggf. der Vertreter, ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er während der gesamten Dauer der Veranstaltung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Die Mitnahme von Glasflaschen während des Versammlungszuges ist untersagt.

Im Rahmen der genannten Veranstaltung dürfen nur hölzerne Fahnen- und Transparentstangenverwendet werden, deren Länge zwischen 0,80 m und 2 m liegen und deren Durchmesser nicht mehr als 2 cm betragen. Insbesondere sind Stangen aus Metall oder ähnlich hartem Material verboten. Plakate mit einer Gesamtfläche über 6 m2 dürfen nicht verwendet werden.

Es ist verboten offenes Feuer, wie z. B. Fackeln, bei der Versammlung mit sich zu führen.

Es ist nicht gestattet Hunde auf das Versammlungsgelände mitzubringen, außer es ist aus körperlichen bzw. medizinischen Gründen notwendig (z.B. Blindenhunde, usw.).

Es ist darauf zu achten, den Teilnehmern zumindest die Möglichkeit anzubieten, sich freiwillig in eine Liste einzutragen, um sie erforderlichenfalls später informieren zu können, falls dem Veranstalter bekannt werden sollte, dass sich unter den Versammlungsteilnehmern Personen befanden, bei denen nachträglich eine Corona-Infektion festgestellt wurde.

Verkehrsrechtliche Anordnungen sind rechtzeitig im Voraus mit der Stadt Miltenberg abzusprechen.

Weitere Beschränkungen, ggf. auch vor Ort durch die Polizei, bleiben vorbehalten.

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