Ferner sind nachstehende Hinweise zu beachten:

1. Der· Versammlungsleiter hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann die
Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er ist unter anderem dazu verpflichtet,
• ständig anwesend zu sein.
• diesen Bescheid mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuzeigen.
• für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen.
• für die flüssige Fortbewegung des Zuges zu sorgen.
• für die Befolgung der nach Art 15 Abs. 1 BayVersG erlassenen Beschränkungen zu sorgen.
• allen Teilnehmer/innen vor Beginn der Veranstaltung die durch diese zu beachtenden
Beschränkungen bekanntzugeben und sie auf die bei Zuwiderhandlungen mögliche
Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Art. 21 BayVersG) hinzuweisen. Ferner
sind sie auf ihre Verpflichtung zur Beachtung von Anweisungen durch die eingesetzten
Ordner oder die Polizei hinzuweisen.
• mit seinen/ihren Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer/innen erreichen zu können.


2. Die Ordner müssen ehrenamtlich tätig, unbewaffnet und volljährig sein. Sie sind
ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen,
kenntlich zu machen (Art. 4 Abs. 2 BayVersG).


3. Es ist verboten, Uniformteile, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer
gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen (Art. 7 BayVersG).


4. Das öffentliche Verwenden von Reichsflaggen bzw. Reichskriegsflaggen erfüllt den
Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 Abs. 1 OWiG, wenn dadurch die öffentliche
Ordnung beeinträchtigt wird, so dass ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller
Gewaltbereitschaft durch die Verwendung entsteht. Unter dem Begriff der „öffentlichen Ordnung"

ist die Gesamtheit der sozialen Normen überdas Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung nach - durch die grundrechtlichen Wertmaßstäbe geprägter - mehrheitlicher Anschauung
unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen
Zusammenlebens ist (BVerfG NJW 2014, 2706 Rn. 25).


5. Es ist verboten, Waffen bei sich zu tragen (Art. 6 BayVersG).


6. Es ist gern. Art.16 BayVersG verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel,
Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem
Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den
Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von
Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.


7. Es ist weiterhin verboten, an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet
und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung
zurückzulegen.


8. Alle Teilnehmer/innen sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen
Anweisungen des Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin sowie der von ihm/ihr
bestellten Ordner zu befolgen (Art. 5 Abs. 1 BayVersG).


9. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen (Art. 5 Abs. 2
BayVersG).


10. Den Polizeibeamten ist ein angemessener Platz einzuräumen (Art. 4 Abs. 3 BayVersG).
Verkehrsregelungsmaßnahmen bleiben ausschließlich der Polizei vorbehalten.


11. Die Polizei kann die Versammlung auflösen, wenn von den Angaben der Anmeldung
abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu
einem Verbot gegeben sind (Art. 15 Abs. 4 BayVersG).


12. Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle Teilnehmer/innen sofort zu
entfernen (Art. 5 Abs. 3 BayVersG).


13. Auf Flugblättern und Flugschriften, die zur Mitnahme ausgelegt werden, muss der Drucker
und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber genannt sein.
Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift (§ 7 Pressegesetz).


14. Auf die Beachtung des Strafgesetzbuches, insbesondere§ 86a StGB und § 130 StGB, und die
Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20 und 21 BayVersG wird hingewiesen.


15. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind rechtzeitig im Voraus mit dem Markt Eisenfeld
abzusprechen.


16. Es ist darauf zu achten, den Teilnehmern zumindest die Möglichkeit anzubieten, sich freiwillig
in eine Liste einzutragen, um sie erforderlichenfalls später informieren zu können, falls dem
Veranstalter bekannt werden sollte, dass sich unter den Versammlungsteilnehmern Personen
befanden, bei denen nachträglich eine Corona-Infektion festgestellt wurde.

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